top of page
HALLENORDNUNG FÜR DIE TENNISPLÄTZE SOWIE DER TRAGLUFTHALLE DER TA SG BETTRINGEN

  1. Die reservierten Spielzeiten gemäß des Belegungsplans der Traglufthalle sind einzuhalten; maßgeblich für die Zeitbestimmung ist die Hallenuhr.

  2. Die Plätze und die Halleneinrichtung sind pfleglich zu behandeln. Über festgestellte Mängel ist der Hallen-, und/oder der Platzwart zu unterrichten (Kontakt: David Bazant, Pächter des Clubheims).

  3. Das Spielen ist nur mit geeigneten Tennisschuhen mit Profil gestattet.

  4. Das Tennisspielen auf den Tennisplätzen in der Traglufthalle der TA SG Bettringen erfolgt auf eigenes Risiko der Tennisspieler. Sportunfälle und sonstige besondere Vorkommnisse sind jedoch unverzüglich der Geschäftstelle der TA SG Bettringen zu melden.

  5. Das Rauchen auf den Tennisplätzen, insbesondere in der Traglufthalle, ist verboten.

  6. Die TA SG Bettringen kann die Spieler und deren Besucher zur Einhaltung der Hallenordnung anhalten. Bei wiederholten Verstößen gegen die Hallenordnung oder bei groben Verstößen gegen die Hallenordnung kann ein Platzverweis erfolgen; die Regelungen in den Allgemeinen Bestimmungen für die Tennisplatzanmietung bleiben davon unberührt.

  7. Für die Beleuchtungen sind von den Benutzern die entsprechenden Gebühren über die Lichtautomaten zu entrichten.

  8. Die TA SG Bettringen haftet nicht für abhanden gekommene oder verloren gegangene Gegenstände auf ihrer Tennisanlage.

  9. Spieler und Besucher haften für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden. Für die von ihnen eingebrachten Gegenstände übernimmt die TA SG Bettringen keine Haftung.

  10. Für Sportunfälle, die sich die Tennisspieler während des Tennisspielens selbst oder gegenseitig zufügen, ist die TA SG Bettringen frei von etwaigen Schadensersatzansprüchen.

  11. Können auf Grund höherer Gewalt die Tennisplätze vom Spieler nicht zur vereinbarten Zeit genutzt werden, so sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen.

  12. Während der Benutzung des Tennisplatzes durch den Spieler hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass dadurch keine Personen oder Gegenstände zu Schaden kommen; der Spieler stellt die TA SG Bettringen gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Pflichten im Verhältnis frei.

  13. Die verschuldungsunabhängige Haftung der TA SG Bettringen für Sachmängel wird ausgeschlossen, im Übrigen kann der Abonnementnehmer von der TA SG Bettringen Schadensersatz wegen Mängeln oder Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht nur verlangen, soweit der TA SG Bettringen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  14. Die Spieler haften bei der TA SG Bettringen für Schäden, die er oder seine Mitspieler schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verursachen. Der Spieler hat zu beweisen, dass ein Verschulden seinerseits nicht vorgelegen hat, wenn feststeht, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der Tennisplätze abgegrenzten räumlich gegenständlichen Bereich liegt. Dies gilt nicht für Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die mehrere Spieler gemeinsam nutzen. Der Spieler hat die Kosten für die fachkundige Beseitigung der von Ihm verursachten oder zu vertretenden Schäden zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Beschädigungen oder Verlust von Inventargütern, u.a..

bottom of page